I. Technische Bedingungen
1. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen u.ä.) in unseren Offerten und Geschäftsbriefen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit können wir nicht übernehmen, der Mieter sollte sie im Einzelfall stets nachprüfen.
2. Das
Anbringen von Werbeaufklebern und das sonstige Bekleben der Beplanung und des
Aluminiumgerüstes der Zelte und anderer Mietgegenstände ist nicht gestattet.
Hierzu gehören auch das Bemalen, Durchbohren, Durchnageln und Tackern von Zeltteilen und anderen
Mietgegenständen.
3.Bei
Holzfußböden (ohne Teppich – oder anderer Fußbodenbeläge) kann es durch
unterschiedliche Nutzungsarten und dem unterschiedlichen Abnutzungsgrad der
Fußbodenelemente zu Farb- und Beschaffenheitsunterschieden kommen.
4. Vor Beginn
des Zeltaufbaus muss Klarheit bestehen, ob und welche unterirdischen Leitungen
die Zeltbaustelle durchqueren (z.B. Strom, Wasser, Gas). Sollten Leitungen
vorhanden sein, muss die genaue Lage in einem Plan festgehalten werden. Der Mieter
sollte sich deswegen gegebenenfalls mit dem zuständigen Tiefbauamt in
Verbindung setzen.
5. Dem Mieter
obliegt es, eine Zeltbaustelle zur Verfügung zu stellen, die einen tragfähigen
und ebenen Untergrund aufweist und das Einschlagen von 1 m langen Erdnägeln
ermöglicht. Der Mieter muss weiter den freien Zugang zur Zeltbaustelle mit
Fahrzeugen von bis zu 25 t zulässigem Gesamtgewicht und einen Stromanschluss
mit einer Leistung von 220 V, 16 A gewährleisten. Die Verankerung bei
Betonuntergrund ist gegen Aufpreis nur mit Schwerlastdübeln möglich. Das
Zeltgerüst darf niemals als Aufhängevorrichtung genutzt werden. Der Mieter hat
auch darauf zu achten, dass keine Lampen und Heizungen in der Nähe der
Zeltplanen installiert werden.
6. Die
eigenmächtige Veränderung einer Zeltkonstruktion ist nicht nur ein Verstoß
gegen den Mietvertrag, sondern kann auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat
verfolgt werden.
7. Bei Sturm
und Gewitter müssen sämtliche Zelteingänge sofort fest verschlossen werden.
Sollten Wettereinflüsse die Standsicherheit erkennbar gefährden, muss das Zelt
sofort von Personen geräumt und ebenfalls die Planen fest verschlossen
werden.
8. Im Winter
müssen die Zeltdächer stets sofort von Schneelast geräumt werden. Die sicherste
Methode ist die Beheizung des Zeltes
9. Die Schaffung notwendiger Vorraussetzungen und die Bedienung etwa mitvermieteter technischer Geräte wie Zeltheizungen, Stromaggregate, Kühltheken usw. obliegt dem Mieter. Der Vermieter weist lediglich in die Bedienung ein oder übergibt eine schriftliche Bedienungsanleitung.
10. Der Mieter
ist nicht berechtigt, die Zelte ohne vorherige Genehmigung zum Zubereiten von
Speisen zu benutzen. Insbesondere jegliches Grillen, Braten, Backen und
dergleichen ist untersagt.
1. Mündliche
oder schriftliche Angebote des Vermieters sind stets freibleibend.
2. Wenn im
Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Lager
Schönerlinde. Der Aufbau der Abbau der Zelte am Bestimmungsort wird vom
Vermieter erbracht und ist im Grundmietpreis enthalten.
3. Für
Verzögerungen beim Zeltaufbau, die auf höhere Gewalt oder anderen, nicht vom
Vermieter zu vertretenden Umstände beruhen, hat der Vermieter nicht einzusehen.
Gleiches gilt für Fehler der Mietsache, die die Gebrauchstauglichkeit
einschränken oder aufheben. Der Vermieter haftet hierfür nur im
Verschuldensfalle. Das Recht zur Minderung der Miete bleibt unberührt.
4. Der Mieter
wird dem Vermieter einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der
sämtliche weiteren Erklärungen
(z.B. Terminabsprachen, Bauabnahme, Rückgabeprotokoll ) für den Mieter abgeben
kann und sowohl beim Aufbau, als auch beim Abbau der Zelte bis zum Ende
persönlich anwesend sein wird.
5. Die
erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen und eine Haftpflichtversicherung
im erforderlichen Umfang hat der Mieter zu beschaffen.Die
Zeltbaustelle ist vom Mieter mit Sicherheitszäunen und – personal zu versehen
und die Mietsache während der gesamten Mietzeit zu bewachen sowie vor Beschädigungen
zu schützen. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter bei Verletzung
dieser Pflichten entstehen. Der Mieter verpflichtet sich weiter, das mit dem
Angebot eingereichte technische Merkblatt ( Hinweise ) einzuhalten. Es obliegt
dem Mieter, die Zeltbaustelle nach dem Abbau des Zeltes wieder in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen.Wenn die
Zeltbaustelle den o.g. technischen Anforderungen (I.) nicht entspricht, hat der
Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Mehraufwand, der darauf beruht,
dass die Zeltbaustelle den Anforderungen nicht entspricht, hat der Mieter zu
tragen.
6. Nach dem
Aufbau des Zeltes hat der Mieter das Zelt in Anwesenheit eines Vertreters des
Vermieters abzunehmen. Die Abnahme ist dem Vermieter schriftlich zu bestätigen.
Sie dient nur Beweiszwecken und ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des
Mietzinses. Vor dem Abbau des Zeltes hat der Mieter das Zelt gemeinsam mit dem
Vermieter zu besichtigen. Die Besichtigung wird protokolliert, beide
Vertragsparteien haben das Protokoll zu unterschreiben.
7. Ist
vereinbart, dass der Mieter für den Auf- und Abbau des Zeltes Hilfskräfte (
Hands ) stellt, dann gelten diese Hilfskräfte nicht als Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Pflichten aus der Arbeitgeberstellung hinsichtlich dieses Personals
obliegen allein dem Mieter, dies gilt vor allem für die erforderliche Meldung
bei der Berufsgenossenschaft. Der Vermieter stellt einen oder mehrere eigene
Mitarbeiter ( Richtmeister ) zur Verfügung, deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
8. Der Mieter
darf die Mietsache nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden. Sollte der Mieter
hiergegen verstoßen, übernimmt er die
volle Haftung für die unbeschädigte Rückgabe der Mietsache und zwar unabhängig
davon, ob er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat oder nicht.
9. Wenn der Mieter mehr als zwei
Wochen vor Beginn der Mietzeit die Vertragserfüllung aus nicht vom Vermieter zu
vertretenden Gründen ablehnt ( den Auftrag storniert ), kann der Vermieter ohne
Nachweis eines tatsächlichen Schadens einen pauschalen Schadensersatz fordern
und zwar 30 % des vereinbarten Auftragspreises. Danach beläuft sich der
Schadensersatz auf pauschal 50 %. Wird der Auftrag nach Beginn der Mietzeit
storniert, so gilt § 537 Abs. 1 BGB. Der Mieter kann einen geringen Schaden
nachweisen. Das Recht, stattdessen Erfüllung oder weitergehenden Schadensersatz
zu verlangen, bleibt unberührt.
10. Ist mit
dem Mieter ganz oder teilweise Vorauskasse vereinbart, so ist diese vor Beginn
des Zeltaufbaus zu leisten. Die Zahlung ist entweder in bar oder durch
bankbestätigten Scheck möglich. Wird die Zahlung nicht oder nicht in voller
Höhe geleistet, kann der Vermieter die Leistungserbringung verweigern, den
Vertrag kündigen und nach § 537 Abs.1 BGB abrechnen.
11. Sofern der
Vermieter auch Speisen und Getränke zu einer Veranstaltung anbietet, erfolgt
die Abrechnung grundsätzlich nach Verbrauch. Zubereitete aufgetane Speisen und
angebrochene Gebinde bei Getränken werden voll in Rechnung gestellt ( z.B.
angebrochenes Bierfass ).
12. Die
Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Mieters handelt.
13. Der Mietvertrag unterliegt Deutschem Recht. Sofern der Mieter Vollkaufmann oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand ist, soll Berlin Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sein.
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